Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grundbesitzer-Haft­pflicht-,
Glas-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfall-, Wassersport- und Wohngebäudeversicherung

 

Art der Kündigung

KündigungsterminFrist
Ordentliche Kündigung Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erstmals zum Ende des dritten Jahres, danach jährlich zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres möglich.
Drei Monate.
Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost
Kündigung im Schadensfall Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres
Sonderfall Rechtsschutz 1:
Kündigung der Rechts­schutz­ver­si­che­rung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Sonderfall Rechtsschutz 2: Kündigung der Rechts­schutz­ver­si­che­rung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer, obwohl Leistungspflicht bestand.
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.
Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab Deckungszusage.
Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung.
Kündigung wegen Beitragserhöhung Kündigung bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird. Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung.

 

Kfz-Haft­pflichtversicherung, Kfz-Kaskoversicherung (Teil- und Vollkasko)

Art der KündigungKündigungsterminFrist
Ordentliche Kündigung Zum Ende des Versicherungsjahres, in der Regel identisch mit dem Kalenderjahr. Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate.
Kündigung im Schadensfall Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des Versicherungsjahres. Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.
Kündigung wegen Beitragserhöhung Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

 

 

Lebensversicherung (Risikolebens-, Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung)

Art der KündigungKündigungsterminFrist
Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Ein Monat.

 

 

Berufs­unfähig­keitsversicherung

Art der KündigungKündigungsterminFrist
Ordentliche Kündigung oder Beitragsfreistellung Zum Ende des Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres. Ein Monat.
Eine Berufs­unfähig­keits-Zusatzversicherung (z.B. zu einer Risiko­lebens­ver­si­che­rung) ist an die Hauptversicherung gebunden. Sie endet automatisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor Vertragsablauf.

 

 

 

Private Kranken­zusatz­ver­si­che­rungen
(z.B. Zahnzusatz- oder Auslandsreisekranken-Versicherung)

Art der KündigungKündigungsterminFrist
Ordentliche Kündigung Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres Drei Monate
Kündigung wegen Beitragserhöhung Nach jeder Beitragserhöhung oder Erhöhung der Selbstbeteiligung des Versicherten zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird. Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.
Gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung
KündigungKündigungsterminFrist
Ordentliche Kündigung Bei Kassenwechsel:
Kündigung jederzeit möglich - vorausgesetzt der Kunde ist schon seit mindestens 18 Monaten Mitglied bei seiner Kasse.
Bei Wechsel in die private Kranken­ver­si­che­rung:
Kündigung jederzeit möglich, wenn keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung mehr besteht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt.
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitragserhöhung Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung einen einheitlichen Beitragssatz.
Sonderkündigungsrecht, wenn Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.
Kündigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wechselfrist dann wie oben.
Hinweis: Die Kasse muss Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert sich die Kündigungsfrist entsprechend.